Übergangsheime: Satzung über die Errichtung und Unterhaltung
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Unter Ortsrecht versteht man allgemein das von den Gemeinden – hier von der Stadt Geilenkirchen – erlassene Recht aufgrund eigener oder übertragener Zuständigkeiten. Das Ortsrecht umfasst insbesondere die gemeindlichen Satzungen, Ordnungen und Tarife sowie die ordnungsbehördlichen Verordnungen.