Bürgerbegehren / Bürgerentscheid - Wie geht es jetzt weiter?

Bild Verfahren Bürgerbegehren/Bürgerentscheid

Bild Verfahren Bürgerbegehren/Bürgerentscheid © Stadt Geilenkirchen

Gegen die Errichtung und den Betrieb einer Zentralen Unterbringungseinrichtung für geflüchtete Menschen des Landes Nordrhein-Westfalen auf einem städtischen Grundstück an der Landstraße in Niederheid haben drei vertretungsberechtigte Personen einen Antrag auf Zulassung eines Bürgerbegehrens mit dem Ziel der Durchführung eines Bürgerentscheids gestellt.

Die zur Abstimmung zu stellende Frage lautet wie folgt:

„Sind sie dagegen, dass auf dem Grundstück Flur 44, Flurstück 181 in Geilenkirchen, eine „Zentrale Unterbringungseinrichtung (ZUE)" zur Unterbringung von maximal 350 geflüchteten Menschen durch die Bezirksregierung Köln errichtet, betrieben und sicherheitstechnisch betreut wird und die Stadt die Verhandlungen mit der Bezirksregierung Köln über die Errichtung einer ZUE fortführt, weil in der Nahe 2 kleine Dörfer - Rischden und Hochheid mit einer in Summe deutlich geringeren Bevölkerungsanzahl (250) als die ZUE maximal an Bewohnerinnen und Bewohner aufweisen wird - vorhanden sind und der Standort auf dem als Gewerbeflache definierten Areal des Gewerbegebietes An Fürthenrode in unmittelbarer Nähe der dort ansässigen Unternehmen liegt und die Stadt Geilenkirchen die verpflichtend aufzunehmenden Flüchtlinge ohne Wohnsitzauflage auch dezentral oder zumindest in einer ZUE an einem anderen Ort unterbringen könnte, ohne dass die Gemeinschaft aus Bevölkerung und Gewerbetreibenden durch die Platzierung einer ZUE an diesem Ort systemrelevanten Veränderungen des Wohn- und Gewerbeumfeld ausgesetzt wäre?“

 

Der Rat der Stadt Geilenkirchen hat diese Fragestellung sowie die Begründung des Antrages im Rahmen eines sog. Vorprüfungsverfahrens, bei dem nur 28 Unterstützungsunterschriften notwendig sind, in seiner Sitzung am 03.07.2024 für zulässig erklärt.

Für die Gesamt-Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist nun noch zusätzlich erforderlich, dass dieses von einer ausreichenden Anzahl von wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern der Stadt unterzeichnet und damit unterstützt wird.

§ 26 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land NRW schreibt vor, dass ein Bürgerbegehren in Gemeinden bis 30.000 Einwohner von 8 % der Bürger unterzeichnet sein muss. Maßgeblich ist die bei der letzten allgemeinen Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten. Diese Zahl lag bei der Kommunalwahl am 13.09.2020 bei 22.980. Somit sind für ein zulässiges Bürgerbegehren 1.839 gültige Unterstützungsunterschriften von wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern erforderlich.

Die Initiatoren des Bürgerbegehrens haben bis zum 10.09.2024 Zeit, die erforderliche Anzahl an Unterstützungsunterschriften einzuholen. Die Unterschriften müssen mit Namen, Vornamen, Adresse und Geburtsdatum versehen sein, damit die Verwaltung die Wahlberechtigung der Unterstützerinnen und Unterstützer eindeutig feststellen kann.

Wenn die notwendigen Unterschriften vorliegen, entscheidet der Rat in seiner nächsten Sitzung am 25.09.2024 über die endgültige Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Stellt der Rat die Zulässigkeit fest, entscheidet er anschließend darüber, ob er dem Anliegen des Bürgerbegehrens folgt oder nicht:

  1. Schließt sich der Rat mehrheitlich dem Bürgerbegehren an, ist die Entscheidung im Sinne des Bürgerbegehrens getroffen worden und es kommt nicht mehr zum Bürgerentscheid.
  2. Lehnt der Rat mehrheitlich das Anliegen des Bürgerbegehrens ab, so muss innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchgeführt werden, in dem über die Frage des Bürgerbegehrens abgestimmt wird.

Beim Bürgerentscheid sind alle Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt, die zur Kommunalwahl wahlberechtigt sind, berechtigt an der Abstimmung teilzunehmen. Die Abstimmung erfolgt ähnlich wie bei einer Kommunalwahl durch Stimmabgabe in einem Stimmbezirk oder per Brief.

Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern mindestens 20 Prozent der Bürger beträgt. Auch hier ist der Referenzwert die Anzahl der Wahlberechtigten bei der letzten Kommunalwahl, also 22.980. Für einen erfolgreichen Bürgerentscheid ist somit die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zusätzlich muss diese Mehrheit mindestens 20 % der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger betragen, somit mindestens 4.596.

Weitere Einzelheiten werden bekanntgegeben, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung des Bürgerentscheides endgültig feststehen.

 

Die formellen Bestimmungen zur Durchführung eines Bürgerentscheides sind in der entsprechenden Satzung der Stadt Geilenkirchen vom 07.06.2006 festgelegt, die Sie unter folgendem Link finden können: https://www.geilenkirchen.de/cache/dl-buergerentscheid-pdf-b0dc7e48db59aadba0f55fd0cb9baed9.pdf