Aufstellung des Lärmaktionsplans der 4. Stufe für die Stadt Geilenkirchen

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Die EU-Umgebungslärmrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, in einem Turnus von 5 Jahren Lärmkarten und darauf aufbauend Lärmaktionspläne zu erstellen bzw. bestehende Lärmaktionspläne zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten. Die Pflicht besteht für Ballungsräume sowie Orte in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen. Grundlage für die Erstellung der jeweiligen Lärmaktionspläne sind in Nordrhein-Westfalen die durch das Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz (LANUV) veröffentlichten Lärmkarten für Kommunen.

Bei einem Lärmaktionsplan handelt es sich um ein städtisches Gesamtkonzept, das Maßnahmen zur Minderung der Lärmbelastung und zum Schutz ruhiger Gebiete umfasst. In Nordrhein-Westfalen sind die Städte und Gemeinden für diese Aufgaben zuständig, mit Ausnahme der Lärmaktionsplanung an Haupteisenbahnstrecken des Bundes. Dort ist das Eisenbahn-Bundesamt für die Maßnahmen in Bundeshoheit zuständig. Der militärische Flugplatz Teveren ist kein "Großflughafen" im Sinne der Lärmaktionsplanung. Daher werden Meldungen mit Bezug zum Fluglärm im Rahmen der kommunalen Lärmaktionsplanung nicht erfasst.

Für die Stadt Geilenkirchen besteht die Verpflichtung bis zum 18.07.2024 einen Lärmaktionsplan für die nachfolgenden, von der Lärmkartierung erfassten, Hauptverkehrsstraßen aufzustellen und zu beschließen:

  • Bundesstraße B56 (gesamter Verlauf im Stadtgebiet),
  • Landesstraße L42, Berliner Ring zwischen Kreisverkehr Sittarder Straße und Kreisverkehr Heinsberger Straße / Landstraße,
  • Landesstraße L47 (ehem. B56), Karl-Arnold-Straße zwischen Anschluss B56 und Stadtgrenze zu Gangelt
  • Landesstraße L164 (ehem. B221) zwischen Anschluss B56 und Stadtgrenze zu Übach-Palenberg

Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist ein wesentlicher Bestandteil der Lärmaktionsplanung. In der ersten Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden die Ergebnisse der Lärmkartierung für die Stadt Geilenkirchen auf einer Online-Plattform des Landes Nordrhein-Westfalen für Beteiligungen der Öffentlichkeit dargestellt und Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit gegeben, in der Zeit vom 01.12.2023 bis zum 05.01.2024 eigene Hinweise zur Lärmbelastung in Geilenkirchen mitzuteilen.

Unter Berücksichtigung der eingegangenen Anmerkungen mit Hinweisen zu Problemsituationen und Vorschlägen zur Verbesserung der Lärmsituation wurde nunmehr der Entwurf des Lärmaktionsplans mit Maßnahmen zur Verringerung der Lärmbelastung erstellt. Dieser wurde in der Sitzung des Umwelt- und Bauausschusses am 09.04.2024 vorgestellt.

In der zweiten Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung konnten die Bürgerinnen und Bürger in der Zeit vom 20.04.2024 bis zum 24.05.2024 zu dem Entwurf des Lärmaktionsplans und zu den darin enthaltenen vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung beziehen. Gleichzeitig wurden Behörden und sonstige Träger, dessen Belange durch den Lärmaktionsplan betroffen sind, im Verfahren beteiligt.

In seiner Sitzung am 03.07.2024 hat der Rat der Stadt Geilenkirchen die Aufstellung des Lärmaktionsplans der 4. Stufe für die Stadt Geilenkirchen mit dem dazugehörigen Planbericht beschlossen. Der vorgenannte Beschluss wurde im Amtsblatt 05/2024 der Stadt Geilenkirchen öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung gilt das Verfahren zur Aufstellung des Lärmaktionsplans als abgeschlossen.