Sportstätten und Übungsräume

Durch Erreichen der Inzidenzstufe eins im Kreis Heinsberg und der Landesinzidenzstufe eins entfällt nach § 14 Abs. 4 Nr. 6 ab dem 11.06.2021 die Testpflicht bei der Sportausübung auf und in Sportanlagen. Für die Nutzung des Hallenbades ist jedoch weiterhin ein Negativtestnachweis erforderlich. Für die Nutzung von Umkleide- und Toilettenräumlichkeiten ist weiterhin ein Hygienekonzept vorzulegen.


Durch Erreichen der Inzidenzstufe eins, ergeben sich weitere Lockerungen. Daher gelten seit dem 06.06.2021 die folgenden Regelungen:

  •  Kontakte sind zwischen fünf Hausständen ohne Personenbegrenzungen zulässig. (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 1 CoronaSchVO)
  • Kontakte sind unabhängig von der Anzahl der Hausstände mit Negativtestnachweis mit bis zu 100 Personen zulässig. (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 2 CoronaSchVO)
  • Der Betrieb von Kultureinrichtungen (z.B. Museen) ist ohne vorherige Terminbuchung, bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit und Beachtung der sonstigen Regelungen der §§ 3 bis 6 und 8 zulässig. In geschlossenen Räumlichkeiten ein Besucher pro 10 m² der für Besucher zugänglichen Fläche. (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 4 Nr. 1 CoronaSchVO)
  • Der nicht berufsmäßige Probenbetrieb ist im Freien mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit zulässig. (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 5 CoronaSchVO)
  • Der nicht berufsmäßige Probenbetrieb ist in geschlossenen Räumlichkeiten mit bis zu 30 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit auch mit Gesang und Blasinstrumenten in ständig durchlüfteten Räumlichkeiten zulässig. In besonders großen Räumlichkeiten wie Kirchen oder Konzertsälen mit bis zu 50 Personen. (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. § 13 Abs. 3 Nr. 4 CoronaSchVO)
  • Der musikalische Unterricht ist in vollständig durchlüfteten, geschlossenen Räumlichkeiten mit Negativtestnachweis in Gruppen von bis zu 30 Personen mit Gesang und Blasinstrumenten zulässig. (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a i. V. m. § 11 Abs. 4 Nr. 1a)
  • Auf die Einhaltung des § 4 Mindestabstand, Kontaktbeschränkung wird hingewiesen. Insbesondere beim Spielen von Blasinstrumenten und Gesang ist ein erweiterter Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten.
  • Die Ausübung von Kontaktsportarten unter freiem Himmel ist mit bis zu 25 jungen Menschen bis einschließlich 18 Jahren zuzüglich zweier Aufsichtspersonen ohne Negativtestnachweis zulässig. (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b CoronaSchVO)
  • Die Ausübung von Kontaktsportarten unter freiem Himmel ist mit bis zu 100 Personen, mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit zulässig. (vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b CoronaSchVO)
  • Die Ausübung von kontaktfreiem Sport unter freiem Himmel ist ohne Personenbegrenzung und ohne Negativtestnachweis zulässig. (vgl. § 14 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a CoronaSchVO)
  • Die Ausübung von kontaktfreiem Sport in Innenräumen ist mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit unter Einhaltung der Mindestabstände grundsätzlich ohne Personenbegrenzung zulässig. Die durch den Stadtbetrieb festgelegten maximal zulässige Personenzahlen und Auflagen zur Nutzung je Halle gelten jedoch weiterhin. Ich habe Ihnen diese im Anhang beigefügt. (vgl. § 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a CoronaSchVO)
  • Die Ausübung von Kontaktsportarten in Innenräumen ist mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit grundsätzlich mit bis zu 100 Personen zulässig. Die durch den Stadtbetrieb festgelegten maximal zulässige Personenzahlen und Auflagen zur Nutzung je Halle gelten jedoch weiterhin. Ich habe Ihnen diese im Anhang beigefügt. (vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 2 CoronaSchVO)
  • Hochintensives Ausdauertraining (Indoor-Cycling, HIIT, anaerobes Schwellentraining) ist in vollständig durchlüfteten Innenräumen mit Negativtestnachweis, sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit und unter Einhaltung der geltenden Mindestabstände wieder mit bis zu 15 Personen zulässig. (vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 3 CoronaSchVO)
  • Zwischen verschiedenen Gruppen beziehungsweise alleine Sport treibenden Personen die gleichzeitig am selben Ort Sport treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 CoronaSchVO)
  • Der ärztlich verordnete sowie unter ärztlicher Betreuung und Überwachung durchgeführte Rehabilitationssport nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX ist unter Beachtung des Mindestabstandes zwischen teilnehmenden Personen zulässig. Bei der Durchführung in geschlossenen Räumlichkeiten ist ein Negativtestnachweis erforderlich. (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 4 CoronaSchVO)
  • Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportanlagen im Freien ist für bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit sowie sichergestellter Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand zulässig. (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a CoronaSchVO)
  • Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportanlagen im Freien ist auch für mehr als 1.000 Personen, jedoch höchstens einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität, ohne Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- und Stehplätzen und sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit sowie sichergestellter Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand zulässig. (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b i. V. m. § 14 Abs. 4 Nr. 4 CoronaSchVO)
  • Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportanlagen in Innenräumen ist für bis zu 1000 Personen mit Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- und Stehplätzen und sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit sowie sichergestellter Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand zulässig. (vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 5 Buchstabe a CoronaSchVO)
  • Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen von Sportanlagen, einschließlich Umkleidekabinen und Duschen sind unter Berücksichtigung der Hygieneregelungen nach § 6 CoronaSchVO und unter Einhaltung des Mindestabstandes zulässig. Vor der Nutzung ist mir ein entsprechendes Hygienekonzept über die Gewährleistung und Einhaltung der Hygiene- und Abstandsrichtlinien vorzulegen.
  • In allen geschlossenen Räumlichkeiten ist für eine dauerhafte gute Belüftung zu sorgen. (vgl. § 6 Abs. 2 CoronaSchVO)