Aktuelles

Terminierung Bürgerentscheid

Donnerstag, 23. Januar 2025

Durchführung eines Bürgerentscheids:

Für die Durchführung des Bürgerentscheids „Zentrale Unterbringungseinrichtung (ZUE)“ ausschließlich per Briefabstimmung hat die Bürgermeisterin gemäß § 2 der Satzung der Stadt Geilenkirchen für die Durchführung von Bürgerentscheiden den Zeitraum vom 24. Februar bis 16. März 2025 festgesetzt. Letzter Abstimmungstag ist der 16. März 2025 bis 16 Uhr.

Die im Bürgerentscheid zu entscheidende Fragestellung lautet:

„Sind Sie dagegen, dass auf dem Grundstück Flur 44, Flurstück 181 in Geilenkirchen eine „Zentrale Unterbringungseinrichtung (ZUE)" zur Unterbringung von maximal 350 geflüchteten Menschen durch die Bezirksregierung Köln errichtet, betrieben und sicherheitstechnisch betreut wird und die Stadt die Verhandlungen mit der Bezirksregierung Köln über die Errichtung einer ZUE fortführt, weil in der Nähe zwei kleine Dörfer - Rischden und Hochheid mit einer in Summe deutlich geringeren Bevölkerungsanzahl (250) als die ZUE maximal an Bewohnerinnen und Bewohner aufweisen wird - vorhanden sind und der Standort auf dem als Gewerbefläche definierten Areal des Gewerbegebietes An Fürthenrode in unmittelbarer Nähe der dort ansässigen Unternehmen liegt und die Stadt Geilenkirchen die verpflichtend aufzunehmenden Flüchtlinge ohne Wohnsitzauflage auch dezentral oder zumindest in einer ZUE an einem anderen Ort unterbringen könnte, ohne dass die Gemeinschaft aus Bevölkerung und Gewerbetreibenden durch die Platzierung einer ZUE an diesem Ort systemrelevanten Veränderungen des Wohn- und Gewerbeumfelds ausgesetzt wäre?“

Einsichtnahme in das Abstimmungsverzeichnis:

In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 42. Tag vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass sie abstimmberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten.

Jede/r Wahlberechtigte hat das Recht, in der Zeit vom 24. bis zum 28. Februar 2025 während der allgemeinen Publikumszeiten im Bürgerbüro, Markt 9, 52511 Geilenkirchen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen.

Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei zu erreichen.

Jede/r Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer/seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein/e Wahlberechtigte/r die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er/sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Abstimmungsverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Abstimmungsverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

 Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis:

Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der vorstehend unter Ziff. 3 genannten Einsichtsfrist bei der Bürgermeisterin Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis einlegen. Der Einspruch kann schriftlich eingereicht oder mündlich zur Niederschrift erklärt werden.


Zurück