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Wie geht es weiter mit der Grundsteuer?

Sonntag, 14. Juli 2024

Hier finden Sie wichtige Fragen und Antworten:

 

Warum wurde die Grundsteuer überhaupt reformiert?

Seitens des Gesetzgebers wurde in der Vergangenheit immer wieder betont, dass das Ziel der Reform eine größere Gerechtigkeit sei, da die zu Grunde liegenden Werte nicht mehr ausreichend aktuell waren und Veränderungen somit nicht mehr ausreichend berücksichtigt. Die Kommune hat auf diese Wertfeststellung keinen Einfluss. Mit den Hebesätzen werden alle neuen Werte nur noch gleichmäßig hochgerechnet. Das Verhältnis der neuen Werte untereinander, welches sich aus dem reformierten Bundesrecht ergibt, wird durch diese Hochrechnung nicht mehr verändert. Ob für ein Grundstück mehr Grundsteuer als zuvor bezahlt werden muss, hang nach dem neuen Grundsteuerrecht des Bundes somit in erster Linie von der Wertentwicklung dieses Grundstücks im Vergleich zum übrigen Grundbesitz in der Gemeinde ab.

  

Was bringt Ihnen persönlich die Grundsteuer überhaupt?

Die Einnahmen aus der Grundsteuer bleiben vollständig vor Ort und können flexibel eingesetzt werden. Mit Ihrer Grundsteuer werden Schulen, Kitas, Straßen und Spielplätze gebaut oder örtliche Kultur- und Sportangebote finanziert. Jeder Euro wird sozusagen direkt vor Ihrer Haustür ausgegeben. Das, was Ihre Gemeinde lebenswert macht, könnte ohne die Grundsteuer nicht finanziert werden. Sie zahlen die Grundsteuer also für die örtliche Gemeinschaft und damit auch „für sich selbst“.  Durch die Reform wird die Grundsteuer nun auch zukuntfssicher. Und das ist eine gute Nachricht.

 

Liegen alle Daten bereits vor?

Im Zuge der Grundsteuerreform wurden alle Grundstücke durch das Finanzamt neu bewertet und entsprechende Messbetragsbescheide erlassen. Für Grundstücke, für die keine Erklärung vorlag, wurde der Wert vom Finanzamt geschätzt. Laut eigener Mitteilung liegen somit für alle Grundstücke neue Werte vor.

 

Warum ist jetzt von differenzierten Hebesätzen die Rede?

Im Zuge der Neubewertung ist ein strukturelles Problem aufgetreten, da sog. „Nichtwohngrundstücke“ (also z.b. Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke oder nicht bebaute Grundstücke) durch die Reform im Verhältnis deutlich geringere Bewertungen erhalten haben und sich trotz der Aufkommensneutralität im Gesamten unterm Strich eine höhere Belastung für die Wohngrundstücke ergeben würde. Dieses Problem ist auch in anderen Bundesländern, die für die Bewertung das sogenannte „Bundesmodell“ verwenden, aufgetreten. Das Land NRW hat hier nun kurzfristig noch eine gesetzliche Änderung vorgenommen und ermöglicht es den Kommunen so, auf diese Tatsache zu reagieren und unterschiedliche (also differenzierte) Hebesätze für Wohn- bzw. Nichtwohngrundstücke festzusetzen.

 

Wie hoch ist nun meine neue Grundsteuer?

Weil sich mit der Reform sämtliche Grundsteuerwerte verändert haben, müssen alle Gemeinden ihre Hebesätze rechnerisch daran anpassen. Die Neuberechnung ist notwendig, um das Grundsteueraufkommen stabil zu halten denn die Grundsteuer ist eine wichtige Einnahmequelle – man spricht in diesem Zusammenhang von Aufkommensneutralität. Die individuelle Steuerbelastung kann sich also verändern, in Summe bleiben die Einnahmen durch die Steuern aber für die Kommune gleich. Das Land NRW hat für die Kommunen berechnet, welche Hebesätze nun nach den neuen Werten anzusetzen sind, damit das Gesamtaufkommen neutral bleibt.

 

Hebesatz bisher

Aufkommensneutraler Hebesatz ab 2025

Grundsteuer A

300

566

Grundsteuer B  - Wohnen

600

637

Grundsteuer B – Nichtwohnen

600

1018

 

Die Anwendung dieser Werte bedeutet nicht, dass die Grundsteuer steigt. Es steigt nur der Hebesatz weil insgesamt die Summe der Messbeträge in 2025 nach der Neubewertung geringer ausfällt als im Vorjahr!

 

Gelten diese Sätze nun automatisch?

Bei den mitgeteilten Hebesätzen handelt es sich um Vorschläge des Landes, es benötigt auf jeden Fall einen Ratsbeschluss um diese neuen Sätze ab dem 01.01.2025 auch anzuwenden. Die Hebesätze werden üblicherweise erst mit dem neuen Haushalt beschlossen, da dies immer relativ spät am Ende des Jahres erfolgt, wird dieser Beschluss vermutlich schon vorab erfolgen.

 

Dürfte das Grundsteueraufkommen in 2025 überhaupt erhöht werden?

Dies ist rechtlich in jedem Falle zulässig. Es bleibt jedoch dabei: Keine Gemeinde erhöht wegen der Reform das Grundsteueraufkommen!

Allerdings kann es vor Ort notwendig sein, unter anderen Gesichtspunkten (also unabhängig von der Reform) die Grundsteuer insgesamt angemessen anzuheben. Die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, ihre Haushalte auszugleichen. Reichen die Finanzmitel zur Erfüllung ihrer aktuellen Aufgaben nicht aus – z. B. weil dringend eine Schulsanierung ansteht –, muss auch über angemessene Steuererhöhungen nachgedacht werden. Dies kann allerdings jederzeit passieren und hat nichts mit der Umsetzung der Grundsteuerreform zu tun.

Ein wichtiger Gesichtspunkt ist auch die Preissteigerung, also die Inflation. Bei anderen Steuerarten steigt das Steueraufkommen automatisch, wenn sich Preise und Löhne nach oben entwickeln. Bei der Grundsteuer ist der Wert, der der Steuer zu Grunde liegt, jedoch fix und wird nur selten (siehe die aktuelle Reform) angepasst. Um Preissteigerungen auszugleichen, ist allein dadurch ab und zu eine Anhebung der Grundsteuer notwendig. In den letzten Jahren hat es trotz der hohen Inflation jedoch keine entsprechende Anhebung gegeben, um die Bürgerinnen und Bürger nicht zusätzlich zu belasten.

 

Was bedeutet Aufkommensneutralität?

Der Begriff wird oft missverstanden. Er bedeutet nur, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform (das heißt im Jahr 2025) ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann – also im Jahr 2025 ähnlich viel an Grundsteuer einnimmt wie in den Jahren vor der Reform. Die Reform als solche ist also kein Grund dafür, dass sich das Aufkommen verändert. Aufkommensneutralität bedeutet jedoch nicht, dass Ihre individuelle Grundsteuer gleich bleibt. Denn wenn die Neubewertung ergibt, dass Ihr Grundbesitz vergleichsweise stark an Wert zugelegt hat, dann steigt dafür künftig die Grundsteuer – auch wenn sich das Gesamtaufkommen vor Ort nicht erhöht. 

Für die eigentlich interessante Frage „Muss ich ab 2025 mehr Grundsteuer bezahlen?“ kommt es also in erster Linie auf die Wertentwicklung an.

 

Wann erhalte ich meinen neuen Grundsteuerbescheid?

Die Grundsteuer- und Abgabenbescheide werden wie üblich im Januar versandt. Die Hebesätze werden aber bereits vorher beschlossen. Diesen kann man einfach mit dem Grundsteuer-Messbetrag aus dem Bescheid des Finanzamtes multiplizieren und kennt dann schon den neuen zu zahlenden Betrag. Da die Umsetzung der Reform für das Steueramt mit sehr viel zusätzlichem Aufwand verbunden ist, bitten wir um Verständnis, dass keine individuellen Auskünfte dazu im Vorfeld erteilt werden können.

 

Ich bin mit meiner Bewertung nicht einverstanden, was muss ich tun?

Wenn aus Ihrer Sicht die Bewertung Ihres Grundstücks nicht korrekt durch das Finanzamt erfolgt ist, müssen sie gegen diesen Bescheid Einspruch einlegen. Dazu haben sie in der Regel einen Monat Zeit. Sollte es zu Veränderungen (An- oder Umbauten, Abriss, Teilungen, etc.) kommen, wird das Finanzamt automatisch bzw. auf Antrag eine Neubewertung durchführen.

Haben sie Einspruch eingelegt, brauchen sie gegen den Grundsteuerbescheid keinen Widerspruch einlegen! Wird der Bescheid des Finanzamtes abgeändert, ändern wir automatisch auch ihre Grundsteuer. Haben sie keinen Einspruch eingelegt, dann hilft auch ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid leider nicht mehr, denn der Bescheid des Finanzamtes ist somit in aller Regel bis zur nächsten Änderung gültig.

 

Was ist eigentlich die Grundsteuer „C“?

Im Zuge der Reform wird es ab 01.01.2025 auch möglich sein, einen weiteren Hebesatz für unbebaute baureife Grundstücke einzuführen. Damit soll, in Lagen mit einer angespannten Lage und einer hohen Nachfrage nach Wohnraum, finanzieller Druck auf Eigentümerinnen und Eigentümer ausgeübt werden können um brachliegende Grundstücke zu bebauen. Die Einführung einer solchen neuen Steuer ist im Vorfeld mit einigem Aufwand verbunden, die die entsprechenden Gebiete definiert und die betreffenden Grundstücke identifiziert werden müssen. Zudem muss ein angemessener Hebesatz festgelegt werden. Eine Einführung der Grundsteuer C wird in Geilenkirchen noch geprüft, Priorität hat zunächst die möglichst reibungslose Umsetzung der normalen Reform.


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